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Wann ist die Befreiung vom Schul-Unterricht erlaubt?

Da es in Deutschland eine Schulpflicht gibt, kann man als Eltern nicht willkürlich über eine Unterrichtsbefreiung entscheiden. Nur beim Vorliegen von wichtigen Gründen können Kinder vom Unterricht befreit werden. Im Allgemeinen werden folgende Gründe als wichtig erachtet, können jedoch von Schule zu Schule abweichen.

  • Krankheit und Arztbesuch ( Attest kann verlangt werden)
  • Erholungs- und Kuraufenthalte bei gesundheitlichen Gründen
  • Schwere Erkrankungen oder Todesfälle in der Familie
  • Todesfall in der engsten Familie
  • Taufe, Kommunion oder Konfirmation in der engsten Familie
  • Heirat in der engsten Familie
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen des Schülers
  • Teilnahme an künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben des Schülers
  • Ehrenamtliche Tätigkeit des Schülers
  • Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch des Schülers
  • Besuche bei Beratungsstellen oder Behörden


Die Eltern des Schülers müssen aber rechtzeitig einen schriftlichen Antrag bei der Klassenlehrerin oder der Schulleitung einreichen. Grundsätzlich prüft zuerst der Klassenlehrer ob der Antrag gerechtfertigt ist und reicht ihn gegebenenfalls an die Schulleitung weiter.

Ausnahmen bei der Unterrichtsbefreiung gibt es im Religionsunterricht und im Sportunterricht. Wenn die Schule Religionsunterricht anbietet und Kinder daran nicht teilnehmen, können sie bei Angebot das Ausweichfach Ethik besuchen oder werden in dieser Zeit betreut. Schulen können auch für Kinder, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen den Ethikunterricht verpflichtend anbieten.

Aus wichtigen Gründen können Schüler vom Sportunterricht befreit werden. Grundsätzlich können Eltern dies beantragen. Wenn eine bestimmte Zeitdauer für die Befreiung überschritten wird, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen. Befreiung in den Fächern Religion und Sport bedeutet aber in der Regel trotzdem Anwesenheitspflicht.

Kinder müssen nicht an Wandertagen oder Klassenfahrten teilnehmen. Eine genaue Regelung gibt es in den Schulgesetzen der Bundesländer. Eine Befreiung von Wandertagen oder Klassenfahrten muss schriftlich von den Eltern beantragt werden. Wenn die Schule diese genehmigt, müssen die Schüler aber am Ersatzunterricht teilnehmen. Sie dürfen nicht zu Hause bleiben.

Immer öfter möchten Eltern ihre Kinder an den Tagen vor oder nach den Schulferien vom Unterricht befreien, was meist mit geplanten Urlaubsreisen im Zusammenhang steht. Die Schulleitung sieht so etwas nicht gern. In einigen Bundesländern wurde die Befreiung vom Unterricht vor und nach den Schulferien bereits verboten. In der Regel werden solche Beurlaubungen nicht genehmigt.

Sollten Kinder unentschuldigt der Schule fernbleiben, müssen die Eltern mit Geldbußen von bis zu 80€ pro gefehltem Tag rechnen.

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